Beim VOB-Bauvertrag verfügt der Auftraggeber über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches es ihm ermöglicht, Leistungsänderungen anzuordnen. Der Auftragnehmer hat die Änderungen auszuführen, erlangt allerdings unmittelbar aufgrund der Erklärung des Auftraggebers einen Anspruch auf eine angepasste Vergütung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Änderungsanordnung von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen des Auftraggebers getragen ist und eine bevollmächtigte Person handelt. Das OLG Schleswig (Urteil vom 09.12.2022, Az. 1 U 29/21) hat sich mit der Frage befasst, ob bereits die Übergabe eines geänderten Plans an den Auftragnehmer eine Änderungsanordnung darstellen kann.

Der Fall:

Das Leistungsverzeichnis des AG sieht die Herstellung von Stahlbetonunterzügen als nicht tragende Bauteile vor. Mit der baubegleitend vorgelegten Tragwerksplanung erfährt der Bauentwurf eine Änderung, indem die Stahlbetonunterzüge als tragende Bauteile auszuführen sind. Im Prozess streiten Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, ob in der Übergabe der ändernden Pläne eine einen Nachtrag auslösende Bauentwurfsänderung darstellt, in deren Folge dem AN ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht.

Die Entscheidung:

In der Übergabe geänderter Pläne kann eine rechtsgeschäftlich wirksame Änderung des Bauentwurfs im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B liegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der AN das Verhalten des AG als rechtsgeschäftlich wirksame Änderungsanordnung auffassen darf. Aus dem Empfängerhorizont des Auftragnehmers muss sich folglich die Auffassung rechtfertigen lassen, dem Auftraggeber sei bewusst, dass er eine andere als die ursprünglich vereinbarte Leistung verlangt. Ist für den AN allerdings erkennbar, dass der AG ein anderes Verständnis über die Leistungsbeschreibung hat als er, muss er den AG darauf hinweisen, dass nach seinem Verständnis ein Anspruch auf geänderte bzw. zusätzliche Vergütung entstehen wird.

Praxishinweis:

Es kommt stets darauf an, wie der AN das Handeln des AG verstehen darf. In der Übergabe geänderter Pläne durch den Architekten bzw. Ingenieur des AG kann eine Änderungsanordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B bzw. der Anordnung zusätzlicher Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VOB/B nur liegen, wenn dies von einer durch den AG erteilten Vollmacht getragen wird. Geht der AG für den AN erkennbar davon aus, lediglich die originär geschuldete Leistung abzufordern, reicht die bloße Planübergabe als solche nicht aus, daraus eine Änderungsanordnung herzuleiten.

 


Rechtsanwalt Uwe Luz

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