Eine Vertragsstrafenklausel, die die Höhe der Vertragsstrafe an der Auftragssumme orientiert, ist unwirksam.

Am 15.02.2024 hat sich der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 42/22) mit einem Urteil zu der Frage geäußert, welche Bezugsgröße in einer vorformulierten Vertragsstrafenklausel wirksam zur Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe gemacht werden darf.

Der Fall:

Ein AG hat eine Vertragsstrafenklausel zur Vereinbarung im Bauvertrag gestellt, nach der der AN bei der Überschreitung der Frist für die Vollendung der Bauleistungen als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen hat. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe wurde auf 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer begrenzt. Der AG macht im Rahmen des Prozesses die Vertragsstrafe geltend. Der AN wendet ein, die Vertragsstrafenklausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung AGB-widrig und damit unwirksam.

Die Entscheidung:

Der Bausenat des BGH hält die vorformulierte Vertragsstrafenklausel für unwirksam. Die Vertragsstrafenklausel benachteiligt den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und ist aufgrund dessen im vorliegenden Vertragsverhältnis unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

Die Auslegung der Vertragsstrafenklausel nach den AGB-rechtlichen Vorgaben führt dazu, dass sich die Höhe der Vertragsstrafe nach der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Auftragssumme richtet. Bei der Verwendung einer solchen Klausel im Rahmen eines Einheitspreisvertrages hat dies eine unangemessene Benachteiligung des Gegners des Klauselverwenders, also des Auftragnehmers, zur Folge. Sinn und Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung ist zwar eine Druckfunktion durch eine drohende, durchaus spürbare Vertragsstrafe. Diese Druckfunktion wird allerdings unangemessen überzogen, wenn sich der rechnerische Anknüpfungspunkt für die Vertragsstrafe nicht an der verdienten Vergütung des Auftragnehmers orientiert. Da beim Vertragsabschluss zugrunde gelegten Mengen und Massen sich ändern können, kann eine „nachträgliche“ Absenkung des Auftragsvolumens entstehen, weshalb die Strafzahlung die Grenze von 5 % des tatsächlichen Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers unter Umständen erheblich übersteigt. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers bzw. zu einer unangemessenen Privilegierung des Auftraggebers.

Praxishinweis:

Wenn Sie als Auftraggeber Verwender vorformulierter Vertragsstrafenklauseln sind, müssen Sie diese überprüfen. Knüpfen die Formulierungen zur Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe nicht an die tatsächlich verdiente Vergütung an, besteht aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH die Gefahr, im Falle einer streitigen Auseinandersetzung an der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel zu scheitern.

Die Entscheidung betrifft auch die nach Vorgabe der Vergabehandbücher (FBl. 214.H) von der öffentlichen Hand verwendete Vertragsstrafenklausel, die ebenfalls wegen der Anknüpfung der Vertragsstrafenhöhe an die Auftragssumme AGB-widrig ist.

 


Rechtsanwalt Uwe Luz

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