EuGH: HOAI bleibt bei bereits anhängigen Honorarklagen anwendbar

(EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Az. C-261/20)

 

Der europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die HOAI mit europäischem Recht unvereinbar ist. Die HOAI wurde vom deutschen Gesetzgeber zwischenzeitlich dergestalt angepasst, dass es keine verbindliche Vorgabe zu Mindestsätzen bezüglich des Honorars gibt.

Während somit also Klarheit herbeigeführt wurde für neu abzuschließende Architektenverträge, blieb offen, ob bei Fällen aus der Vergangenheit die HOAI anzuwenden ist oder nicht. Von den Oberlandesgerichten in Deutschland wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob bei Altfällen nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen ist, wenn Pauschalhonorarvereinbarungen unter den Mindestsätzen der HOAI getroffen wurden.

Der europäische Gerichtshof hat nun mit Urteil vom 18.01.2022 entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht aufgrund europäischen Rechts verpflichtet ist, die nationale Regelung der HOAI unangewendet zu lassen. In bereits bei Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist also die HOAI nach wie vor anzuwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse vor dem 04.07.2019 eingegangen worden sind.

Der europäische Gerichtshof hat angedeutet, dass in derartigen Fällen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland denkbar sind, weil die Bundesrepublik Deutschland mit der HOAI eine Rechtsvorschrift erlassen hat, die gegen europäisches Recht verstößt.

 


Rechtsanwalt Dr. Matthias Götte

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