BVerwG, Urteil vom 18.07.2023, 4 CN 3.22

 

Der Fall

Eine Gemeinde in Baden-Württemberg stellt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einen Bebauungsplan auf und setzt ein eingeschränktes allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt.

Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung leitet ein Normenkontrollverfahren ein, das vom VGH Mannheim als unbegründet abgewiesen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b BauGB stehe nicht infrage.

 

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil auf und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam, weil § 13b S. 1 BauGB gegen Europarecht und hier konkret gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der SUP-RL verstößt. Hiernach ist eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Abs. 2 bis 4 durchzuführen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zwar können die Mitgliedstaaten durch Festlegungen bestimmen, ob dies der Fall ist, dies aber nicht in typisierender Betrachtungsweise oder Pauschalierung. § 13b BauGB sei nach seinen Voraussetzungen nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Dies gelte schon wegen der unterschiedlichen bisherigen Nutzungen der potentiell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

Aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts darf § 13b BauGB daher nicht angewendet werden. Erforderlich gewesen wäre die Aufstellung nach den Vorschriften für das Regelverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht. Der nach diesem Verfahren aufgestellte Bebauungsplan leidet demnach an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB. Der Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

 

Praxishinweis

Die Einführung des Verfahrens nach § 13b BauGB war politisch motiviert und „gut gemeint“ vor dem Hintergrund des dringenden Wohnraumbedarfs. Allerdings hat die handwerklich bereits mit zahlreichen Mängeln behaftete Regelung bereits in der Vergangenheit für eine erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. So ist nach wie vor nicht abschließend klar, was damit gemeint ist, dass sich die Flächen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen müssen. Insbesondere die Voraussetzung, dass der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründen muss, sorgte für zahlreiche Unsicherheiten. Nach der bislang ergangenen Rechtsprechung soll das Verfahren nur anwendbar sein für die Festsetzung reiner Wohngebiete oder aber eingeschränkter allgemeiner Wohngebiete insofern, als zumindest die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO auszuschließen sind. Je nach Umfang des Ausschlusses ergab sich in der Folge wiederum das Problem, dass die festgesetzte Art der Nutzung im Ergebnis nicht mehr einem allgemeinen Wohngebiet entsprach.

Hinzu kam das interessante Wechselspiel der begrenzten Geltungsdauer der Vorschrift, die erst in Kraft gesetzt wurde, dann „ausgelaufen“ ist, um Monate später erneut in Kraft gesetzt zu werden. Nach der aktuellen Fassung kann ein Verfahren nach § 13b BauGB nicht mehr eingeleitet werden, dies war nur bis 31.12.2022 möglich. Der Satzungsbeschluss ist grundsätzlich bis zum Ablauf des 31.12.2024 zu fassen.

Allerdings werden laufende Verfahren nach § 13b BauGB nun in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sicherlich nicht im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden. In Betracht kommt einerseits die „Rücksetzung“ des Verfahrens auf das Regelverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht sowie naturschutzrechtlichen Ausgleich. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes ist davon auszugehen, dass zahlreiche Bauleitplanverfahren schlicht „eingestellt“ werden.

Besonders problematisch ist die Situation in den Bereichen, in denen der Bebauungsplan nach § 13b BauGB bereits in Kraft getreten ist und möglicherweise sogar die Erschließungsarbeiten durchgeführt wurden. Die Grundstücke wurden verkauft. Bauherren, die noch keine Baugenehmigung erhalten haben oder das Genehmigungsfreistellungsverfahren gewählt haben, stehen nun im Zweifel vor erheblichen Problemen, sofern der Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle angegriffen und aufgehoben wird. Gegebenenfalls werden die Gemeinden auch selbst die rechtswidrigen Bebauungspläne aufheben. Schließlich besteht die Gefahr, dass die Baugenehmigungsbehörden die rechtswidrigen Bebauungspläne schlicht nicht anwenden.

Jedenfalls vor Ablauf der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nach der der Fehler unbeachtlich wird, wenn er nicht schriftlich gerügt wurde, ergibt sich durch die aktuelle Entscheidung eine erneute erhebliche Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit § 13b BauGB. Deren Auswirkungen sollten jeweils im Einzelfall geprüft werden.

 


Rechtsanwältin Kathrin Schilling

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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