Der Fall:

Ein privater Bauherr schloss mit einem Architekten per E-Mail einen Architektenvertrag über den Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Dreifamilienhaus. Der Architekt belehrte den Bauherrn nicht über ein Widerrufsrecht und auch nicht darüber, dass im Falle eines Widerrufes Wertersatz für bereits erbrachte Planungsleistungen zu zahlen ist. Der Architekt erbrachte die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4. Der Bauherr zahlte die gestellten Abschlagsrechnungen. Die Leistungen wurden verwertet. Das Bauvorhaben wurde der Basis der Pläne des Architekten errichtet. Ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss widerrief der Bauherr den Architektenvertrag und verlangte die gezahlten Abschlagszahlungen zurück.

Das Urteil des LG Frankfurt:

Mit Erfolg! Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Architekten zur vollständigen Honorarrückzahlung (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2023 – Az. 2-26144/22 – OLG Frankfurt am Main, Berufung zurückgewiesen, Beschluss vom 30.01.2024 – Az. 21 U 49/23).

Das Gericht bewertete den per E-Mail abgeschlossenen Architektenvertrag als Fernabsatzvertrag, für den nach §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 1, 3 S. 1, 312, 312c, 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht besteht. Der Bauherr war als Privatperson tätig. Der Architektenvertrag diente nicht zu Zwecken der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Bauherrn, sodass im Rechtssinne der Bauherr Verbraucher war. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gilt eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen. Der formfrei mögliche Widerruf erfolgte deshalb rechtzeitig. Im Ergebnis schuldet der Bauherr deshalb kein Architektenhonorar und erhält die geleisteten Abschlagszahlungen zurück. Für die bereits verwerteten Planungsleistungen, deren Rückgabe unmöglich ist, schuldet der Bauherr keinen Wertersatz mangels ordnungsgemäßer Belehrung.

Neues Urteil des EuGH:

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit einem vergleichbaren Fall kürzlich zu beschäftigen – allerdings zum Fall eines Gerüstbauunternehmens, von dem der Verbraucher Rückzahlung der gezahlten Vergütung verlangt hatte (EuGH, Urteil vom 05.03.2026, Rs. C‑564/24)

In diesem Urteil öffnet der Europäische Gerichtshof nun immerhin für Werkunternehmer und Planer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Vorgehensweise des Verbrauchers rechtsmissbräuchlich ist. Wenn sich nämlich aus der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Europäischen Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht, kann die Ausübung des Widerrufsrechts missbräuchlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.

Eine absolut eindeutige allgemeingültige Beurteilung derartiger Fälle lässt sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs leider nicht entnehmen. Immerhin ist aber die Möglichkeit eröffnet, im jeweiligen Einzelfall zu versuchen, das zuständige Gericht davon zu überzeugen, dass das Handeln des Verbrauchers weniger wegen einer formal fehlenden Belehrung erfolgte, sondern vielmehr mit dem Ziel, einen wirtschaftlichen Vorteil rechtsmissbräuchlich zu erhalten.

Praxishinweis:

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen werden und Verträge, bei denen der Auftraggeber und der Auftragnehmer ausschließlich Fernkommunikationsmittel für den Vertragsschluss verwenden, unterliegen einem Widerrufsrecht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Dies gilt auch für Architektenverträge. Demzufolge muss der Architekt den privaten Bauherrn über das ihm zustehende Widerrufsrecht ausdrücklich belehren und ihn schriftlich darauf hinweisen, dass er ein Widerrufsrecht hat und dass er dieses Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ausüben muss. Weiterhin muss der Verbraucher darüber belehrt werden, dass er gegebenenfalls Wertersatz schuldet, wenn er bis zum Widerruf erbrachte Leistungen verwertet.

Wenn eine solche ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt, dann gilt von Gesetzes wegen, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 12 Monaten und 14 Tagen den Vertrag widerrufen kann. Die Folge ist, dass die gegenseitigen empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Bei geleisteten Zahlungen ist eine solche Rückgewähr unproblematisch möglich. Bei Planungsleistungen, auf deren Basis bereits gebaut wurde, kann eine Rückgabe nicht mehr erfolgen.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Architekt das vereinnahmte Honorar zurückzahlen muss, der Bauherr aber die erhaltenen Planungsleistungen rechtmäßigerweise verwerten bzw. behalten darf.

Eine Entschädigung für die verwerteten Planungsunterlagen kann der Architekt nur dann durchsetzen, wenn es ihm gelingt, nachzuweisen, dass der Bauherr mit seinem Verhalten darauf abzielte, sich auf Kosten des Architekten missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.

Es ist deshalb zu empfehlen, dass Architekten gegenüber privaten Bauherren eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vornehmen und im Übrigen erst nach Ablauf der üblichen 14-tägigen Widerrufsfrist mit den vertraglichen Planungsleistungen beginnen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, Vertragsverhandlungen im persönlichen Gespräch im Büro des Architekten zu führen und nicht den schnellen und bequemen Weg der Kommunikation per E-Mail oder gar per WhatsApp zu wählen. Sonst kann sich möglicherweise für geschickte private Bauherrn die Möglichkeit eröffnen, kostenlos in den Genuss von umsetzbaren Architektenplänen zukommen.


Rechtsanwalt Dr. Matthias Götte

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