Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu § 648a BGB in der Fassung vom 02.01.2002 ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach Kündigung des Bauvertrags wegen nicht geleisteter Bauhandwerkersicherung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (BGH, Urteil vom 12.10.2006, Az.: VII ZR 307/04 Rn. 9; Urteile vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 183/02, Rn. 22 sowie VII ZR 68/03, Rn. 17 m.w.N.).

An dieser bisherigen Rechtsauffassung hält der BGH in seinem Urteil vom 16.04.2025 – VII ZR 236/23 ausdrücklich nicht mehr fest. Vielmehr ist nun der Vergütungsanspruch um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Denn der Unternehmer hat wirtschaftlich betrachtet den auf den Mangel entfallenden Vergütungsanteil dauerhaft nicht verdient, da der Mangel nicht mehr beseitigt wird.

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Rechtsanwalt Claus Rückert

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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