Haben die Bauvertragspartner die Geltung der VOB/B vereinbart, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VOB/B eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers, die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
OLG Dresden, Urt. v. 13.12.2023, 13 U 378/23
Der Fall:
Der Auftragnehmer fordert vom Auftraggeber Schadensersatz, weil er Ausführungspläne nicht rechtzeitig vom Auftraggeber erhalten hat. Der Auftraggeber wendet ein, ein Schadensersatzanspruch setze voraus, dass er gegen eine Vertragspflicht verstoßen habe. Die Übergabe von Ausführungsplänen durch den Auftraggeber stelle regelmäßig jedoch keine förmliche Vertragspflicht dar, sondern sei lediglich eine vertragsbegleitende Obliegenheit.
Die Entscheidung:
Das OLG Dresden gibt dem Auftragnehmer Recht. Wenn die Vertragspartner die Geltung der VOB/B vereinbart haben, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VOB/B die Pflicht des Auftraggebers, dem Auftragnehmer die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung beinhaltet nicht nur eine Obliegenheit des Auftraggebers, sondern erzeugt eine Vertragspflicht mit der Folge, dass ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Verpflichtung Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Praxishinweis:
Kommt ein Vertragspartner bloßen Obliegenheiten nicht nach, hat dies nicht ohne Weiteres Ersatzansprüche zur Folge. Die baurechtliche Fachwelt betrachtet die Planvorlage des Auftraggebers Auf Grundlage der gesetzlichen Regelung zutreffend nur als eine solche Obliegenheit. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 VOB/B, nachdem dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben sind, erzeugt jedoch eine über eine bloße Obliegenheit hinausgehende Vertragspflicht mit der Folge, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Schadensersatz auslösen kann. Außerdem gerät der Auftraggeber spätestens nach einer Nachfristsetzung des Auftragnehmers (z.B. durch eine Behinderungsanzeige) in Verzug. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass daraus resultierende bauzeitliche Konsequenzen zulasten des Auftraggebers gehen. Eine begründete Behinderungsanzeige ist daher im VOB/B-Bauvertrag für den Auftragnehmer ein wirksames Mittel, um sich für eventuelle Differenzen über Bauzeitfolgen zu rüsten.
Rechtsanwalt Uwe Luz
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