Die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages ohne Detailpreisleistungsverzeichnis stellt die Beteiligten immer wieder vor erhebliche Schwierigkeiten. Dies gilt erst recht, wenn an dem Prozess der Auftragnehmer, der den Pauschalpreis kalkuliert hat, gar nicht beteiligt ist, sondern an seiner Stelle z.B. der Bürge einer Vorauszahlungsbürgschaft. Der BGH hatte sich in einem aktuellen Fall (Urteil vom 11.07.2024 – VII ZR 12/23) nun einmal mehr mit der Frage zu befassen, wie in dieser Situation die Darlegungs- und Beweislast verteilt ist.

Den vollständigen Beitrag finden Sie unter https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/abrechnung-eines-gekuendigten-pauschalpreisvertrages.

 


Rechtsanwalt Claus Rückert

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Tel. 0931/32100-28

claus.rueckert@ulbrich-wuerzburg.de