Mit Beginn des Jahres ist nun auch das sog. vierte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft getreten. Dies führt zu einer wesentlichen Änderung in Gewerberaummietverträgen.
Grundsätzlich können (auch Gewerberaummietverträge) durchaus mündlich geschlossen werden. Sofern diese aber für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, gilt die Schriftform (§ 550 BGB). Sofern diese verletzt wird, führt dies dazu, dass derartige Verträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten.
Dies ist jedoch gerade bei langfristig angedachten Mietverträgen durchaus problematisch.
Seit dem 01.01.2025 ist nun § 578 Abs. 1 S. 2 BGB in Kraft getreten.
„§ 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.“
Somit gilt für Gewerberaummietverträge zukünftig nicht mehr die Schriftform, sondern ist herabgesetzt auf „Textform“.
Diese herabgesetzte Änderung war zwar zunächst als Vereinfachung gedacht, führt jedoch zu erheblichen Änderungen und Problemen.
Langfristige Gewerberaummietverträge können somit „erleichtert“ auch per E-Mail oder SMS abgeschlossen werden. Ob auch ein Vertragsschluss per WhatsApp möglich ist, ist derzeit noch nicht geklärt.
Allerdings führt dies nicht dazu, dass man verhindern würde, dass sich eine Vertragspartei unter Berufung auf die fehlende Textform nicht mehr von einem unliebsam gewordenen langfristigen Vertrag lösen könnte. Die im Rahmen des Schriftformerfordernisses durch die Rechtsprechung entwickelten Vorgaben, welche Informationen in einem solchen Vertrag enthalten sein müssen, werden durch die Textform nicht abgesenkt.
Darüber hinaus dürfte durch einen Vertrag in Textform (z.B. SMS) nicht zum Schutz eines potentiellen Erwerbers beitragen. Dies war der vorrangige Schutzzweck des § 550 BGB. Durch einen Vertragsschluss oder einen entsprechenden Nachtrag in Textform könnte ein Gewerberaummietvertrag vielmehr deutlich unübersichtlicher werden.
Wir empfehlen daher weiterhin die Schriftform einzuhalten und diese womöglich sogar vertraglich zu vereinbaren.
Die Einhaltung der Schriftform, oder neuerdings der Textform stellt die Mietvertragsparteien häufig vor enorme Probleme. Das damit verbundene Risiko, dass der eigentlich langfristige Mietvertrag jederzeit gekündigt werden kann, steht zu diesem Risiko in keinem Verhältnis. Wir empfehlen daher jeden langfristigen Gewerberaummietvertrag oder zugehörige Nachträge anwaltlich begleiten zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Sprechen Sie uns einfach an.
Rechtsanwalt Patrick Schmitz
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0931/32100-31
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