Die Vorschrift des § 13b BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte und den Wohnungsbau vereinfachen sollte, wurde im Sommer 2023 vom Bundesverwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen Europarecht „gekippt“. Das Urteil hat in vielen Gemeinden große Unsicherheit ausgelöst, wie mit begonnenen Planverfahren nach § 13b BauGB und mit fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen ist.

Dem sollte mit Einführung der „Reparaturvorschrift“ des § 215a BauGB sowohl für noch laufende, nach § 13b BauGB begonnene, als auch für ergänzende Verfahren zu schon nach § 13b BauGB in Kraft gesetzten Bebauungsplänen entgegengewirkt werden.

Nach dieser Vorschrift müssen die Gemeinden eine sog. umweltrechtliche Vorprüfung im Einzelfall durchführen.

Fällt die Vorprüfung des Einzelfalls positiv aus, kann das Verfahren wie gehabt fortgesetzt werden; dies ist von der Gemeinde einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen. Das Verfahren kann in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden.

Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt, und nur dann, muss eine vollständige Umweltprüfung durchgeführt werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens wie der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan bleiben bestehen.

Von der Reparaturvorschrift kann jedoch nur zeitlich begrenzt Gebrauch gemacht werden: Der Satzungsbeschluss ist zwingend bis einschließlich 31.12.2024 zu fassen.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss – sofern das Aufstellungsverfahren fortgesetzt werden soll – in das deutlich aufwändigere Regelverfahren gewechselt werden. Hier sind Einzelheiten unklar und werden im Zweifel erst im Nachgang durch die Rechtsprechung zu klären sein. Um jedes Risiko auszuschließen, empfiehlt sich, die betroffenen Verfahren mit großer Sorgfalt zum Satzungsbeschluss zu führen. Im Zweifel lohnt sich hier auch eine Sondersitzung des Gemeinderats zwischen den Jahren!

 


Rechtsanwältin Kathrin Schilling

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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